Rechtsschutzversicherung
Daneben besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung. Dabei ist aber unbedingt darauf hinzuweisen, dass allein eine bestehende Rechtsschutzversicherung noch keine Garantie für eine vollständige Kostentragung durch die Versicherung gibt. Viele Versicherungsverträge enthalten Ausschlussklauseln für einzelne Rechtsgebiete (wie es z.B. oft für die Bereiche des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes der Fall ist). Daneben muss immer eine mögliche Selbstbeteiligung geprüft werden. Sofern für Sie eine Rechtsschutzversicherung besteht, bringen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen zu einem Beratungstermin mit, um eine nähere Prüfung vornehmen zu können. Eine Anfrage auf Kostenübernahme kann auf Wunsch ebenso über die Kanzlei erfolgen.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Letztlich besteht gelegentlich auch die Möglichkeit der Kostenübernahme im Wege der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Dies ist abhängig von Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Beratungshilfe ist dabei vorher bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, dort Rechtsantragsstelle, zu beantragen. Nur in Einzelfällen kann eine nachträgliche Beantragung durch die Kanzlei erfolgen.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss aber auch beachtet werden, dass nicht nur die Frage der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgeblich ist, sondern auch die Frage, ob überhaupt Aussichten auf Erfolg eines gerichtlichen Verfahrens gegeben sind. Sofern das Gericht trotz bestehender wirtschaftlicher Voraussetzungen der Auffassung ist, dass ein Klageverfahren keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, kann auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen werden.
Ausdrücklich sei aber angemerkt: weder im Rahmen der tatsächlich bewilligten Beratungshilfe noch im Rahmen der tatsächlich bewilligten Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Gegenseite aus der jeweiligen Landeskasse übernommen, sollte eine Streitigkeit oder ein Gerichtsverfahren verloren gehen. Diese Kosten sind daher selbst zu tragen, soweit ein Rechtsstreit nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgreich zu beenden ist.
Kostenerstattung
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass die vom Mandanten an seinen Rechtsanwalt zunächst gezahlten Kosten und Gebühren von der jeweiligen Gegenseite zu erstatten sind.
Außerhalb eines Gerichtsverfahrens trifft dies in erster Linie auf die Fälle des sogenannten Verzugs zu. Ist beispielsweise ein Schuldner mit seiner Zahlung trotz Mahnung rückständig, befindet er sich in Verzug. Wird im Anschluss ein Rechtsanwalt beauftragt, sind die daraus entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz vom Schuldner ebenso zu zahlen. Ferner bestehen einige gesetzliche Grundlagen, nach denen der jeweilige Gegner die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit zumindest im Grundsatz zu erstatten hat. Das trifft insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz zu.
Auch bei einem erfolgreichen Gerichtsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite, einschließlich der Gerichtskosten. Bei einem teilweise erfolgreichen Gerichtsverfahren teilen sich die Parteien die Kosten anteilig. Die Teilungsquote wird hierbei vom Gericht festgelegt.
Allerdings gibt es auch bei der Kostenerstattung durch die Gegenseite Ausnahmen. Die wichtigste ist das Arbeitsrecht. Hier trägt jeder seine Kosten bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in aller Regel selbst, eine Kostenerstattung erfolgt auch bei einem vollständigen Obsiegen im Gerichtsverfahren nicht.